Im Rahmen des Beschwerdepunktes hat der VwGH gemäß § 41 VwGG 1965 von Amts wegen zu prüfen, ob die belangte Behörde ihr E im Sinne des § 60 AVG 1950 ausreichend begründet hat. Die Aufhebung eines Bescheides wegen Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 45 Abs 3 AVG 1950 kann nicht dadurch herbeigeführt werden, daß sich der Bfr darauf beschränkt, diesen Mangel ohne nähere Darlegung aufzuzeigen. Schon deshalb kam die Durchführung des vom Bfr beantragten Augenscheines und die Einholung von Sachverständigengutachten durch den VwGH nicht in Betracht.Im Rahmen des Beschwerdepunktes hat der VwGH gemäß Paragraph 41, VwGG 1965 von Amts wegen zu prüfen, ob die belangte Behörde ihr E im Sinne des Paragraph 60, AVG 1950 ausreichend begründet hat. Die Aufhebung eines Bescheides wegen Verletzung der Verfahrensvorschrift des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 kann nicht dadurch herbeigeführt werden, daß sich der Bfr darauf beschränkt, diesen Mangel ohne nähere Darlegung aufzuzeigen. Schon deshalb kam die Durchführung des vom Bfr beantragten Augenscheines und die Einholung von Sachverständigengutachten durch den VwGH nicht in Betracht.