Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1197/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7933 A/1970

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1197/69

Entscheidungsdatum

15.12.1970

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PreistreibereiG 1959 §1 Abs3 Halbsatz2 idF 1968/446 (3) Rechtsregel.;

Rechtssatz

Setzt sich eine Bedarfsleistung aus einer Vielzahl verschiedenartiger Teilleistungen (Einzelleistungen), bestehend in der Beistellung von Geräten und Material sowie einer Anzahl von Arbeitsleistungen, zusammen, so kann ein einheitlicher, die gesamte Bedarfsleistung umfassender ortsüblicher Preis im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, dritte Rechtsregel des Preistreibereigesetzes 1959 nicht mehr ermittelt und demgemäss keine Verwaltungsstrafe wegen erheblicher Überschreitung dieses Preises verhängt werden. (Abgrenzung von typisierbaren Leistungen und durch die gelieferte Ware bestimmbaren Montagearbeiten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001197.X01

Im RIS seit

24.06.2002

Dokumentnummer

JWR_1969001197_19701215X01

Rechtssatz für 0751/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10413 A/1981

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

0751/80

Entscheidungsdatum

31.03.1981

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PreistreibereiG 1959 §1 Abs3 Halbsatz2 idF 1968/446 (3) Rechtsregel.;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1197/69 E 15. Dezember 1970 VwSlg 7933 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Setzt sich eine Bedarfsleistung aus einer Vielzahl verschiedenartiger Teilleistungen (Einzelleistungen), bestehend in der Beistellung von Geräten und Material sowie einer Anzahl von Arbeitsleistungen, zusammen, so kann ein einheitlicher, die gesamte Bedarfsleistung umfassender ortsüblicher Preis im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, dritte Rechtsregel des Preistreibereigesetzes 1959 nicht mehr ermittelt und demgemäss keine Verwaltungsstrafe wegen erheblicher Überschreitung dieses Preises verhängt werden. (Abgrenzung von typisierbaren Leistungen und durch die gelieferte Ware bestimmbaren Montagearbeiten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980000751.X04

Im RIS seit

27.01.2004

Dokumentnummer

JWR_1980000751_19810331X04