Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1970

Geschäftszahl

1197/69

Rechtssatz

Setzt sich eine Bedarfsleistung aus einer Vielzahl verschiedenartiger Teilleistungen (Einzelleistungen), bestehend in der Beistellung von Geräten und Material sowie einer Anzahl von Arbeitsleistungen, zusammen, so kann ein einheitlicher, die gesamte Bedarfsleistung umfassender ortsüblicher Preis im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, dritte Rechtsregel des Preistreibereigesetzes 1959 nicht mehr ermittelt und demgemäss keine Verwaltungsstrafe wegen erheblicher Überschreitung dieses Preises verhängt werden. (Abgrenzung von typisierbaren Leistungen und durch die gelieferte Ware bestimmbaren Montagearbeiten).