Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0226/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10135 A/1980

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0226/80

Entscheidungsdatum

14.05.1980

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §43 impl;
DP §24 Abs1;
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Es gehört zu den besonderen Dienstpflichten der Organe der Straßenaufsicht, die Einhaltung der Verkehrsvorschriften zu überwachen und Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung festzustellen und die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Die Trunksucht am Steuer eines Kraftfahrzeuges, auf die ein wesentlicher Teil der schweren Verkehrsunfälle zurückzuführen ist, kann wirksam nur durch ein entschlossenes Eingreifen der Organe der Straßenaufsicht bekämpft werden. Ein Organwalter der Bundesgendarmerie, der sich dennoch schuldhaft über das wohlbegründete Verbot des Alkoholkonsums im Dienst hinwegsetzt und nach Beendigung des Dienstes unter Alkoholeinwirkung in Uniform ein Kraftfahrzeug auf öffentlicher Straße führt und hiebei einen Verkehrsunfall verursacht, vereitelt selbst die vom Gesetzgeber zur Herabminderung der Verkehrsunfälle verfolgten Ziele. Ein solches Exekutivorgan wird dadurch gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern unglaubwürdig und schädigt dadurch nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft im allgemeinen und seines Exekutivkörpers im besonderen. Ein solches den Berufserfordernissen zuwiderlaufendes Verhalten hat zur Folge, daß dadurch nicht nur die Achtung, welche ein Gendarm zur Wahrnehmung seines schwierigen Exekutivdienstes benötigt, sondern auch das VERTRAUENSVERHÄLTNIS, das zwischen ihm und der Verwaltung besteht und die Grundlage des österreichischen Beamtentums bildet, erschüttert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000226.X01

Im RIS seit

18.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2008

Dokumentnummer

JWR_1980000226_19800514X01