Ausführungen, daß die Bezeichnung der belangten Behörde durch den Bfr mit "Amt der Landesregierung" in Verbindung mit der Angabe der den angefochtenen Bescheid betreffenden Daten erkennen läßt, daß sich die Prozeßerklärung über die belangte Behörde auf die Landesregierung bezieht (Daher kein Zurückweisungsgrund nach § 34 Abs 1 VwGG 1965; Hinweis E 10.10.1973, 2041/71, 2042/71, VwSlg 8477 A/1973).Ausführungen, daß die Bezeichnung der belangten Behörde durch den Bfr mit "Amt der Landesregierung" in Verbindung mit der Angabe der den angefochtenen Bescheid betreffenden Daten erkennen läßt, daß sich die Prozeßerklärung über die belangte Behörde auf die Landesregierung bezieht (Daher kein Zurückweisungsgrund nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965; Hinweis E 10.10.1973, 2041/71, 2042/71, VwSlg 8477 A/1973).