Aus § 4 Abs 5 StVO lassen sich keine Anhaltspunkte für die Auslegung des im § 66 Abs 2 lit e KFG verwendeten Begriffes "Verkehrsunfall" gewinnen.Aus Paragraph 4, Absatz 5, StVO lassen sich keine Anhaltspunkte für die Auslegung des im Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG verwendeten Begriffes "Verkehrsunfall" gewinnen.