Ein "Verkehrsunfall" im Sinne des § 66 Abs 2 lit e KFG 1967 liegt auch dann vor, wenn nur am Fahrzeug des Lenkers, dessen Lenkerberechtigung entzogen werden soll, aus dessen Verschulden ein Sachschaden entstanden ist.Ein "Verkehrsunfall" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG 1967 liegt auch dann vor, wenn nur am Fahrzeug des Lenkers, dessen Lenkerberechtigung entzogen werden soll, aus dessen Verschulden ein Sachschaden entstanden ist.