Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0540/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0540/78

Entscheidungsdatum

05.06.1978

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Feststellung der Uhrzeit ist dann von Bedeutung (hier 22,25 h oder 22,45 h), wenn der Bfr der Alibibeweis dafür angeboten hat, daß er zu der im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Zeit (22,45 h) gar nicht in Bregenz, sondern schon in Lochau gewesen sei. Dieser Alibibeweis durfte nicht damit abgetan werden, im Spruch die Tatzeit mit 22,45 h festzuhalten, in den Gründen jedoch anzuführen, die Tatzeit sei gar nicht 22,45 h, sondern 22,25 h gewesen (daher Widerspruch zwischen Spruch und Begründung und deshalb Aufhebung wegen Verletzung Verfahrensvorschriften gem. Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978000540.X01

Im RIS seit

23.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1978000540_19780605X01

Rechtssatz für 3149/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

3149/79

Entscheidungsdatum

27.06.1980

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0540/78 E 5. Juni 1978 RS 1

Stammrechtssatz

Die Feststellung der Uhrzeit ist dann von Bedeutung (hier 22,25 h oder 22,45 h), wenn der Bfr der Alibibeweis dafür angeboten hat, daß er zu der im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Zeit (22,45 h) gar nicht in Bregenz, sondern schon in Lochau gewesen sei. Dieser Alibibeweis durfte nicht damit abgetan werden, im Spruch die Tatzeit mit 22,45 h festzuhalten, in den Gründen jedoch anzuführen, die Tatzeit sei gar nicht 22,45 h, sondern 22,25 h gewesen (daher Widerspruch zwischen Spruch und Begründung und deshalb Aufhebung wegen Verletzung Verfahrensvorschriften gem. Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979003149.X03

Im RIS seit

28.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1979003149_19800627X03