Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1980

Geschäftszahl

3149/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0540/78 E 5. Juni 1978 RS 1

Stammrechtssatz

Die Feststellung der Uhrzeit ist dann von Bedeutung (hier 22,25 h oder 22,45 h), wenn der Bfr der Alibibeweis dafür angeboten hat, daß er zu der im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Zeit (22,45 h) gar nicht in Bregenz, sondern schon in Lochau gewesen sei. Dieser Alibibeweis durfte nicht damit abgetan werden, im Spruch die Tatzeit mit 22,45 h festzuhalten, in den Gründen jedoch anzuführen, die Tatzeit sei gar nicht 22,45 h, sondern 22,25 h gewesen (daher Widerspruch zwischen Spruch und Begründung und deshalb Aufhebung wegen Verletzung Verfahrensvorschriften gem. Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965).