Ergeht die Strafverfügung innerhalb der Verjährungsfrist und wird sie auch noch innerhalb dieser Frist abgefertigt (zB der Post zur Beförderung übergeben), so liegt eine innerhalb der Verjährungsfrist vorgenommene Verfolgungshandlung vor, auch wenn die außerhalb der Verjährungsfrist erfolgte Zustellung letztlich rechtsunwirksam war, weil zB der Besch zum Zeitpunkt der Zustellung ortsabwesend war (Hinweis E 1.7.1953, 0751/53, VwSlg 3055 A/1953 und E 14.10.1976, 0731/75, VwSlg 9149 A/1976).