Die Verpflichtung im Sinne des § 5 VO BGBl 314/1974 kann sich nur auf einen ausgestellten Ausweis beziehen. Eine Verpflichtung im Sinne des § 5 leg cit, einen überhaupt noch nicht ausgestellten Ausweis bei sich zu führen, ist begrifflich nicht denkbar. Eine Auslegung des § 5 leg cit in dem Sinne, daß es diese Stelle der Verordnung den im § 1 leg cit genannten Personen verbiete, vor Auslegung des Ausweises ihre Tätigkeit auszuüben, ist mit dem klaren Wortlaut des § 5 der VO unvereinbar. In welchem Fall die Ausübung dieser Tätigkeit durch die erwähnten Personen vor Ausstellung eines Ausweises unzulässig ist, regelt § 1 der VO.Die Verpflichtung im Sinne des Paragraph 5, VO Bundesgesetzblatt 314 aus 1974, kann sich nur auf einen ausgestellten Ausweis beziehen. Eine Verpflichtung im Sinne des Paragraph 5, leg cit, einen überhaupt noch nicht ausgestellten Ausweis bei sich zu führen, ist begrifflich nicht denkbar. Eine Auslegung des Paragraph 5, leg cit in dem Sinne, daß es diese Stelle der Verordnung den im Paragraph eins, leg cit genannten Personen verbiete, vor Auslegung des Ausweises ihre Tätigkeit auszuüben, ist mit dem klaren Wortlaut des Paragraph 5, der VO unvereinbar. In welchem Fall die Ausübung dieser Tätigkeit durch die erwähnten Personen vor Ausstellung eines Ausweises unzulässig ist, regelt Paragraph eins, der VO.