In Fällen, in denen es sich um die Gewährung einer Begünstigung gemäß §§ 500 ff ASVG handelt, ist Gegenstand der behördlichen Entscheidung die Feststellung, ob die Begünstigung einem Versicherten zusteht oder nicht (Hinweis E 27.10.1977, 1931/76).In Fällen, in denen es sich um die Gewährung einer Begünstigung gemäß Paragraphen 500, ff ASVG handelt, ist Gegenstand der behördlichen Entscheidung die Feststellung, ob die Begünstigung einem Versicherten zusteht oder nicht (Hinweis E 27.10.1977, 1931/76).