Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1067/68

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1067/68

Entscheidungsdatum

11.06.1969

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Behörde darf den Wert der Beweise nach deren Wahrheitsgehalt beurteilen, dh nach dem Anteil, den sie zur Erledigung des Beweisthemas beitrugen. Es ist daher nicht unschlüssig, Aussagen von Zeugen, die zum Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahren in einem verwandtschaftlichen Naheverhältnis stehen, gegenüber den Aussagen von Zeugen, bei denen dieses Naheverhältnis nicht vorgelegen ist, eine geringere Bedeutung beizumessen (Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968001067.X02

Im RIS seit

11.06.1969

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWR_1968001067_19690611X02

Rechtssatz für 3437/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

3437/78

Entscheidungsdatum

19.05.1980

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1067/68 E 11. Juni 1969 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde darf den Wert der Beweise nach deren Wahrheitsgehalt beurteilen, dh nach dem Anteil, den sie zur Erledigung des Beweisthemas beitrugen. Es ist daher nicht unschlüssig, Aussagen von Zeugen, die zum Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahren in einem verwandtschaftlichen Naheverhältnis stehen, gegenüber den Aussagen von Zeugen, bei denen dieses Naheverhältnis nicht vorgelegen ist, eine geringere Bedeutung beizumessen (Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978003437.X03

Im RIS seit

19.05.1980

Dokumentnummer

JWR_1978003437_19800519X03

Rechtssatz für 3461/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

3461/78

Entscheidungsdatum

19.05.1980

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1067/68 E 11. Juni 1969 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde darf den Wert der Beweise nach deren Wahrheitsgehalt beurteilen, dh nach dem Anteil, den sie zur Erledigung des Beweisthemas beitrugen. Es ist daher nicht unschlüssig, Aussagen von Zeugen, die zum Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahren in einem verwandtschaftlichen Naheverhältnis stehen, gegenüber den Aussagen von Zeugen, bei denen dieses Naheverhältnis nicht vorgelegen ist, eine geringere Bedeutung beizumessen (Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978003461.X03

Im RIS seit

19.05.1980

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1978003461_19800519X03