Verwaltungsgerichtshof
11.06.1969
1067/68
Die Behörde darf den Wert der Beweise nach deren Wahrheitsgehalt beurteilen, dh nach dem Anteil, den sie zur Erledigung des Beweisthemas beitrugen. Es ist daher nicht unschlüssig, Aussagen von Zeugen, die zum Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahren in einem verwandtschaftlichen Naheverhältnis stehen, gegenüber den Aussagen von Zeugen, bei denen dieses Naheverhältnis nicht vorgelegen ist, eine geringere Bedeutung beizumessen (Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953).