Unter der "Betriebsanlage" im Sinne des § 77 Abs 1 GewO 1973 ist die (projektierte) Betriebsanlage in allen ihren Einzelheiten - somit nicht eine "Betriebstype" - zu verstehen. - Sind die seitens der konkreten Betriebsanlage zu erwartenden Immissionen schon ihrer Art nach unzumutbar, dann ist die Feststellung des Ausmaßes solcher Immissionen entbehrlich.Unter der "Betriebsanlage" im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 ist die (projektierte) Betriebsanlage in allen ihren Einzelheiten - somit nicht eine "Betriebstype" - zu verstehen. - Sind die seitens der konkreten Betriebsanlage zu erwartenden Immissionen schon ihrer Art nach unzumutbar, dann ist die Feststellung des Ausmaßes solcher Immissionen entbehrlich.