Verwaltungsgerichtshof
29.11.1979
3150/78
Unter der "Betriebsanlage" im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 ist die (projektierte) Betriebsanlage in allen ihren Einzelheiten - somit nicht eine "Betriebstype" - zu verstehen. - Sind die seitens der konkreten Betriebsanlage zu erwartenden Immissionen schon ihrer Art nach unzumutbar, dann ist die Feststellung des Ausmaßes solcher Immissionen entbehrlich.