Bestand zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Einigungsamtes unbestrittenermaßen kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Betriebsratsobmann (Bf) und der Arbeitgeberin mehr, dann fehlt es an der Zuständigkeit des EA, über die beantragte Zustimmung zur Entlassung oder Kündigung zu entscheiden (VJ: VfGH 29.11.1976, B 247/75).