Eine gegenüber einem Bekannten aus Gefälligkeit durchgeführte Fahrt, um diesen nach Hause zu bringen, widerspricht jedenfalls dem Zweck einer Probefahrt im Sinne des § 45 Abs 1 letzter Satz KFG 1967 (Hinweis auf das zu § 46 Abs 2 KFG 1955 ergangene E 2.12.1968, 0939/67).Eine gegenüber einem Bekannten aus Gefälligkeit durchgeführte Fahrt, um diesen nach Hause zu bringen, widerspricht jedenfalls dem Zweck einer Probefahrt im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz KFG 1967 (Hinweis auf das zu Paragraph 46, Absatz 2, KFG 1955 ergangene E 2.12.1968, 0939/67).