Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2632/78
Entscheidungsdatum
25.01.1979
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
Rechtssatz
Da es der Gesetzgeber vermieden hat die Beurkundung im SPRUCH des Bescheides anzuordnen und er überdies eine Beurkundung angeordnet hat was nach allgemeinen Sprachgebrauch sich sowohl von einer förmlichen Feststellung als auch von einer Verfügung abhebt, ist der Schluß gerechtfertigt, daß der Gesetzgeber diese Beurkundung nicht als einen Teil des Spruches des Bescheides gestaltet hat. Daraus folgt, daß die Aufnahme einer solchen Beurkundung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid auch dann nicht geeignet sein kann, in einer der Rechtskraft fähigen Weise Rechte zu begründen, aufzuheben oder festzustellen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht
der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht
der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung
des Abspruches und der Rechtskraft
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002632.X02
Dokumentnummer
JWR_1978002632_19790125X02