Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1979

Geschäftszahl

2632/78

Rechtssatz

Da es der Gesetzgeber vermieden hat die Beurkundung im SPRUCH des Bescheides anzuordnen und er überdies eine Beurkundung angeordnet hat was nach allgemeinen Sprachgebrauch sich sowohl von einer förmlichen Feststellung als auch von einer Verfügung abhebt, ist der Schluß gerechtfertigt, daß der Gesetzgeber diese Beurkundung nicht als einen Teil des Spruches des Bescheides gestaltet hat. Daraus folgt, daß die Aufnahme einer solchen Beurkundung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid auch dann nicht geeignet sein kann, in einer der Rechtskraft fähigen Weise Rechte zu begründen, aufzuheben oder festzustellen.