Nach dem § 18 Abs 3 legcit ist dem Beschwerdeführer im Verfahren nach dem § 18 LMG 1975 eine spezielle Mitwirkungspflicht am Ermittlungsverfahren auferlegt, durch die indes eine Verschiebung der Beweislast nicht eintritt. Diese Mitwirkungspflicht entbindet aber die belangte Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, gemäß dem Grundsatz der materiellen Wahrheit den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.Nach dem Paragraph 18, Absatz 3, legcit ist dem Beschwerdeführer im Verfahren nach dem Paragraph 18, LMG 1975 eine spezielle Mitwirkungspflicht am Ermittlungsverfahren auferlegt, durch die indes eine Verschiebung der Beweislast nicht eintritt. Diese Mitwirkungspflicht entbindet aber die belangte Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, gemäß dem Grundsatz der materiellen Wahrheit den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.