Ausführungen zur Unterscheidung zwischen den Anträgen auf "Wiederausfolgung des Führerscheines" gem § 74 Abs 2 KFG und auf "Erteilung (Wiedererteilung) der Lenkerberechtigung"; nur letzterer kommt - wie bei einer Entziehung gem § 73 KFG - in Betracht, wenn die Lenkerberechtigung gem § 74 Abs 1 KFG - im Zusammenhalt nicht mit § 57 AVG 1950 und mangels Erhebung einer Vorstellung daher rechtskräftig ohne Festsetzung einer bestimmten Dauer - entzogen wurde .Ausführungen zur Unterscheidung zwischen den Anträgen auf "Wiederausfolgung des Führerscheines" gem Paragraph 74, Absatz 2, KFG und auf "Erteilung (Wiedererteilung) der Lenkerberechtigung"; nur letzterer kommt - wie bei einer Entziehung gem Paragraph 73, KFG - in Betracht, wenn die Lenkerberechtigung gem Paragraph 74, Absatz eins, KFG - im Zusammenhalt nicht mit Paragraph 57, AVG 1950 und mangels Erhebung einer Vorstellung daher rechtskräftig ohne Festsetzung einer bestimmten Dauer - entzogen wurde .