Ausführungen dazu, daß ein Verstoß nach § 16 Abs 1 lit a StVO 1960 (hier Überholen in einer langgezogenen Rechtskurve) für die Annahme einer Fahrlässigkeit "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" nicht genügt (im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde nicht festgestellt, daß der Bfr das entgegenkommende Fahrzeug tatsächlich wahrgenommen und trotzdem einen Überholvorgang eingeleitet hat. Sie ist im Gegenteil davon ausgegangen, daß der vom Bfr verursachte Verkehrsunfall auf einen Aufmerksamkeitsfehler zurückzuführen ist).Ausführungen dazu, daß ein Verstoß nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 (hier Überholen in einer langgezogenen Rechtskurve) für die Annahme einer Fahrlässigkeit "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" nicht genügt (im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde nicht festgestellt, daß der Bfr das entgegenkommende Fahrzeug tatsächlich wahrgenommen und trotzdem einen Überholvorgang eingeleitet hat. Sie ist im Gegenteil davon ausgegangen, daß der vom Bfr verursachte Verkehrsunfall auf einen Aufmerksamkeitsfehler zurückzuführen ist).