Ausführungen dahingehend, daß die Unterlassung desjenigen, der mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden im ursächlichen Zusammenhang steht, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen, sowohl eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO als auch eine nach § 4 Abs 2 StVO darstellt, was wieder gemäß § 22 Abs 1 VStG bedingt, daß 2 Strafen nebeneinander zu vehängen sind.Ausführungen dahingehend, daß die Unterlassung desjenigen, der mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden im ursächlichen Zusammenhang steht, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen, sowohl eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO als auch eine nach Paragraph 4, Absatz 2, StVO darstellt, was wieder gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VStG bedingt, daß 2 Strafen nebeneinander zu vehängen sind.