Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1972

Geschäftszahl

2092/71

Rechtssatz

Ausführungen dahingehend, daß die Unterlassung desjenigen, der mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden im ursächlichen Zusammenhang steht, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen, sowohl eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO als auch eine nach Paragraph 4, Absatz 2, StVO darstellt, was wieder gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VStG bedingt, daß 2 Strafen nebeneinander zu vehängen sind.