Die Übertretungen gegen die Pflichten nach § 4 Abs 1 StVO, § 4 Abs 2 StVO und § 4 Abs 5 StVO können auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden.Die Übertretungen gegen die Pflichten nach Paragraph 4, Absatz eins, StVO, Paragraph 4, Absatz 2, StVO und Paragraph 4, Absatz 5, StVO können auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden.