Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.04.1978

Geschäftszahl

2266/77

Rechtssatz

Die Übertretungen gegen die Pflichten nach Paragraph 4, Absatz eins, StVO, Paragraph 4, Absatz 2, StVO und Paragraph 4, Absatz 5, StVO können auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden.