Die Regelung der Prostitution gehört, soweit sie der Abwehr von Gefahren dient, die der Sittlichkeit drohen, zum Tatbestand "Sittlichkeitspolizei"; die damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Aufgaben sind gemäß Art 118 Abs 3 Z 8 B-VG der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich gewährleistet (VfSlg 7960/1976).Die Regelung der Prostitution gehört, soweit sie der Abwehr von Gefahren dient, die der Sittlichkeit drohen, zum Tatbestand "Sittlichkeitspolizei"; die damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Aufgaben sind gemäß Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 8, B-VG der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich gewährleistet (VfSlg 7960 aus 1976,).