Den Wiederaufnahmswerber trifft ein Verschulden iSd § 69 As 1 lit b AVG, wenn er den in der nachträglich ausgestellten und vorgelegten Bescheinigung nach § 506 Abs 3 ASVG bescheinigten, ihn seit je her und damit auch schon im Verfahren, dessen Wiederaufnahme er anstrebt, bekannten Begünstigungstatbestand nicht bereits in diesem Vorverfahren behauptet hat. (Hinweis auf E vom 4.7.1980, Zl. 1588/78, worin die dem Bf bekannt gewesene AuskunftsMÖGLICHKEIT durch die Meldebehörden und nicht die später vorgelegte Urkunde - die Meldebestätigung - als Beweismittel iSd § 69 AVG gewertet wurden.)Den Wiederaufnahmswerber trifft ein Verschulden iSd Paragraph 69, As 1 Litera b, AVG, wenn er den in der nachträglich ausgestellten und vorgelegten Bescheinigung nach Paragraph 506, Absatz 3, ASVG bescheinigten, ihn seit je her und damit auch schon im Verfahren, dessen Wiederaufnahme er anstrebt, bekannten Begünstigungstatbestand nicht bereits in diesem Vorverfahren behauptet hat. (Hinweis auf E vom 4.7.1980, Zl. 1588/78, worin die dem Bf bekannt gewesene AuskunftsMÖGLICHKEIT durch die Meldebehörden und nicht die später vorgelegte Urkunde - die Meldebestätigung - als Beweismittel iSd Paragraph 69, AVG gewertet wurden.)