Der Begutachtung nach § 90 KOVG kann auch ein von einem anderen Arzt als dem Sachverständigen erstellter BEFUND, und zwar auch ein von dem Anstaltsarzt einer Strafanstalt erstellter zugrunde gelegt werden.Der Begutachtung nach Paragraph 90, KOVG kann auch ein von einem anderen Arzt als dem Sachverständigen erstellter BEFUND, und zwar auch ein von dem Anstaltsarzt einer Strafanstalt erstellter zugrunde gelegt werden.