Unter den Voraussetzungen des § 52 Abs 4 KOVG hat der Beschädigte ungeachtet einer Änderung (Besserung) des Leidenszustandes weiter Anspruch auf die Beschädigtenrente, die entsprechend der MdE festgesetzt wurde. An die im rechtskräftigen Rentenbemessungsbescheid vorgenommene Einschätzung gem § 8 ist die Behörde in einem Verfahren nach § 52 Abs 2 KOVG aber nicht gebunden (Hinweis E 27.11.1972 2032/70 VwSlg 8323 A/1972).Unter den Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 4, KOVG hat der Beschädigte ungeachtet einer Änderung (Besserung) des Leidenszustandes weiter Anspruch auf die Beschädigtenrente, die entsprechend der MdE festgesetzt wurde. An die im rechtskräftigen Rentenbemessungsbescheid vorgenommene Einschätzung gem Paragraph 8, ist die Behörde in einem Verfahren nach Paragraph 52, Absatz 2, KOVG aber nicht gebunden (Hinweis E 27.11.1972 2032/70 VwSlg 8323 A/1972).