Trifft die Behörde eine Berufungsentscheidung, ohne Vorliegen einer tauglichen Berufung, so nimmt die Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr gem § 63 und § 66 AVG nicht zukommt (Antragsbedürftiger Verwaltungsakt).Trifft die Behörde eine Berufungsentscheidung, ohne Vorliegen einer tauglichen Berufung, so nimmt die Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr gem Paragraph 63 und Paragraph 66, AVG nicht zukommt (Antragsbedürftiger Verwaltungsakt).