Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1997

Geschäftszahl

96/19/3063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0978/78 E 14. September 1978 RS 4

Stammrechtssatz

Trifft die Behörde eine Berufungsentscheidung, ohne Vorliegen einer tauglichen Berufung, so nimmt die Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr gem Paragraph 63 und Paragraph 66, AVG nicht zukommt (Antragsbedürftiger Verwaltungsakt).