Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0923/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0923/78

Entscheidungsdatum

06.09.1978

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a;

Rechtssatz

Guter Glaube kann dem Empfänger eines nicht geschuldeten Betrages (unrichtig angewiesene Nebengebühren) bei objektiver Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle nicht zugebilligt werden; auch dann nicht, wenn der Übergenuß bei einer Nachzahlung entsteht und ihm vorher zu geringe Nebengebührenauszahlung nicht aufgefallen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978000923.X01

Im RIS seit

30.09.2003

Dokumentnummer

JWR_1978000923_19780906X01

Rechtssatz für 0949/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0949/78

Entscheidungsdatum

06.09.1978

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0923/78 E 6. September 1978 RS 1

Stammrechtssatz

Guter Glaube kann dem Empfänger eines nicht geschuldeten Betrages (unrichtig angewiesene Nebengebühren) bei objektiver Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle nicht zugebilligt werden; auch dann nicht, wenn der Übergenuß bei einer Nachzahlung entsteht und ihm vorher zu geringe Nebengebührenauszahlung nicht aufgefallen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978000949.X01

Im RIS seit

07.10.2003

Dokumentnummer

JWR_1978000949_19780906X01