Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.1978

Geschäftszahl

0949/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0923/78 E 6. September 1978 RS 1

Stammrechtssatz

Guter Glaube kann dem Empfänger eines nicht geschuldeten Betrages (unrichtig angewiesene Nebengebühren) bei objektiver Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle nicht zugebilligt werden; auch dann nicht, wenn der Übergenuß bei einer Nachzahlung entsteht und ihm vorher zu geringe Nebengebührenauszahlung nicht aufgefallen ist.