Verwaltungsgerichtshof
06.09.1978
0923/78
Guter Glaube kann dem Empfänger eines nicht geschuldeten Betrages (unrichtig angewiesene Nebengebühren) bei objektiver Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle nicht zugebilligt werden; auch dann nicht, wenn der Übergenuß bei einer Nachzahlung entsteht und ihm vorher zu geringe Nebengebührenauszahlung nicht aufgefallen ist.