Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 3532/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10406 A/1981

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

3532/80

Entscheidungsdatum

24.03.1981

Index

L66457 Landw Siedlungswesen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht
80/06 Bodenreform

Norm

AgrBehG 1950 §5 Abs2 Z4;
AVG §45 Abs3 impl;
LSGG §1 impl;
LSGG §2 impl;
LSLG Tir 1969 §1;
LSLG Tir 1969 §2;
LSLG Tir 1969 §5;

Rechtssatz

Eine Feststellung nach Paragraph 5, Absatz 3, TLSG hat immer zur Voraussetzung, daß die abgeschlossenen Verträge dem in Paragraph eins, Absatz 2, TLSG definierten Ziel des Verfahrens entsprechen. (Hinweis auf E vom 20.4.78, Zl. 2654/76, und vom 30.10.79, Zl. 3528/78) Dieses Ziel besteht nicht nur objektiv in der Schaffung und Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe einer bestimmten Größenordnung, sondern stellt auch auf in der PERSON DES INHABERS des geschaffenen oder erhaltenen Betriebes gelegene Umstände ab. Es muß sich um "bäuerliche Betriebe" im Sinne des Paragraph 109, Absatz 3, des Landarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1948,, handeln, also eine PERSÖNLICHE BEZIEHUNG der bäuerliche Hof den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie, also ihren Wohnsitz bildet, ohne daß dies allerdings die dauernde Anwesenheit sämtlicher Familienmitglieder auf dem Hof voraussetzt, wie dies etwa im Falle von Nebenerwerbslandwirten oft gar nicht möglich wäre. (hier: Erwerber sind als Gastwirte etwa 25 km vom Wirtschaftshof entfernt tätig und wohnhaft).

Schlagworte

Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003532.X02

Im RIS seit

01.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014

Dokumentnummer

JWR_1980003532_19810324X02

Rechtssatz für 0810/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0810/78

Entscheidungsdatum

25.10.1983

Index

L66457 Landw Siedlungswesen Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

LSGG §1 impl;
LSGG §2 impl;
LSLG Tir 1969 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3532/80 E 24. März 1981 VwSlg 10406 A/1981 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Feststellung nach Paragraph 5, Absatz 3, TLSG hat immer zur Voraussetzung, daß die abgeschlossenen Verträge dem in Paragraph eins, Absatz 2, TLSG definierten Ziel des Verfahrens entsprechen. (Hinweis auf E vom 20.4.78, Zl. 2654/76, und vom 30.10.79, Zl. 3528/78) Dieses Ziel besteht nicht nur objektiv in der Schaffung und Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe einer bestimmten Größenordnung, sondern stellt auch auf in der PERSON DES INHABERS des geschaffenen oder erhaltenen Betriebes gelegene Umstände ab. Es muß sich um "bäuerliche Betriebe" im Sinne des Paragraph 109, Absatz 3, des Landarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1948,, handeln, also eine PERSÖNLICHE BEZIEHUNG der bäuerliche Hof den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie, also ihren Wohnsitz bildet, ohne daß dies allerdings die dauernde Anwesenheit sämtlicher Familienmitglieder auf dem Hof voraussetzt, wie dies etwa im Falle von Nebenerwerbslandwirten oft gar nicht möglich wäre. (hier: Erwerber sind als Gastwirte etwa 25 km vom Wirtschaftshof entfernt tätig und wohnhaft).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1978000810.X02

Im RIS seit

01.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2014

Dokumentnummer

JWR_1978000810_19831025X02

Rechtssatz für 84/07/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/07/0129

Entscheidungsdatum

03.07.1984

Index

L66457 Landw Siedlungswesen Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

LSGG §1 impl;
LSGG §2 impl;
LSLG Tir 1969 §1;
LSLG Tir 1969 §2;
LSLG Tir 1969 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3532/80 E 24. März 1981 VwSlg 10406 A/1981 RS 2 (hier: Erwerber ist Gärtner, Sohn soll einst ggstdl ldw Betrieb übernehmen)

Stammrechtssatz

Eine Feststellung nach Paragraph 5, Absatz 3, TLSG hat immer zur Voraussetzung, daß die abgeschlossenen Verträge dem in Paragraph eins, Absatz 2, TLSG definierten Ziel des Verfahrens entsprechen. (Hinweis auf E vom 20.4.78, Zl. 2654/76, und vom 30.10.79, Zl. 3528/78) Dieses Ziel besteht nicht nur objektiv in der Schaffung und Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe einer bestimmten Größenordnung, sondern stellt auch auf in der PERSON DES INHABERS des geschaffenen oder erhaltenen Betriebes gelegene Umstände ab. Es muß sich um "bäuerliche Betriebe" im Sinne des Paragraph 109, Absatz 3, des Landarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1948,, handeln, also eine PERSÖNLICHE BEZIEHUNG der bäuerliche Hof den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie, also ihren Wohnsitz bildet, ohne daß dies allerdings die dauernde Anwesenheit sämtlicher Familienmitglieder auf dem Hof voraussetzt, wie dies etwa im Falle von Nebenerwerbslandwirten oft gar nicht möglich wäre. (hier: Erwerber sind als Gastwirte etwa 25 km vom Wirtschaftshof entfernt tätig und wohnhaft).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984070129.X01

Im RIS seit

03.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014

Dokumentnummer

JWR_1984070129_19840703X01