Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1551/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9789 A/1979

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1551/77

Entscheidungsdatum

06.03.1979

Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Siehe: 3295/78 E VS 19. Mai 1980 VwSlg 10138 A/1980

Rechtssatz

Wegen des weiten Prostitutionsbegriffes ist ein Versuch (Paragraph 2, zweiter Satz der ProstV Feldkirch vom 4.6.1976) kaum denkbar. Denn der Versuch erfasst nur solche Handlungen, die AN SICH GEEIGNET sind, die Vollendung des strafbaren Tatbestandes zu bewirken (Hinweis E 23.5.1966, 949/65); dazu gehört nicht der bloße Aufenthalt auf der Straße, selbst in der (nicht nach außen erkennbaren) Absicht der gewerbsmäßigen Unzucht. Der AUFENTHALT

ZUM ZWECKE DES ANBIETENS DER AUSÜBUNG DER GEWERBSMÄSSIGEN UNZUCHT

kann dem Tatbild der Ausübung der gewerblichen Unzucht (einschließlich des Anbietens hiezu) nicht unterstellt werden. Wird jemand im Spruch nur dieses Verhaltens schuldig erkannt, ist der Strafbescheid inhaltlich rechtswidrig, auch wenn in der insoweit im Widerspruch zum Spruch stehenden Begründung der Beschuldigten vorgeworfen wird, sich so aufgestellt zu haben, dass die Freier auf sie aufmerksam gemacht worden seien.

Schlagworte

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Widerspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977001551.X02

Im RIS seit

06.03.1979

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010

Dokumentnummer

JWR_1977001551_19790306X02

Rechtssatz für 0942/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0942/77

Entscheidungsdatum

27.03.1979

Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Siehe: 3295/78 E VS 19. Mai 1980 VwSlg 10138 A/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1551/77 E 6. März 1979 VwSlg 9789 A/1979 RS 2

Stammrechtssatz

Wegen des weiten Prostitutionsbegriffes ist ein Versuch (Paragraph 2, zweiter Satz der ProstV Feldkirch vom 4.6.1976) kaum denkbar. Denn der Versuch erfasst nur solche Handlungen, die AN SICH GEEIGNET sind, die Vollendung des strafbaren Tatbestandes zu bewirken (Hinweis E 23.5.1966, 949/65); dazu gehört nicht der bloße Aufenthalt auf der Straße, selbst in der (nicht nach außen erkennbaren) Absicht der gewerbsmäßigen Unzucht. Der AUFENTHALT

ZUM ZWECKE DES ANBIETENS DER AUSÜBUNG DER GEWERBSMÄSSIGEN UNZUCHT

kann dem Tatbild der Ausübung der gewerblichen Unzucht (einschließlich des Anbietens hiezu) nicht unterstellt werden. Wird jemand im Spruch nur dieses Verhaltens schuldig erkannt, ist der Strafbescheid inhaltlich rechtswidrig, auch wenn in der insoweit im Widerspruch zum Spruch stehenden Begründung der Beschuldigten vorgeworfen wird, sich so aufgestellt zu haben, dass die Freier auf sie aufmerksam gemacht worden seien.

Schlagworte

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Widerspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977000942.X02

Im RIS seit

04.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2016

Dokumentnummer

JWR_1977000942_19790327X02

Rechtssatz für 1645/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1645/77

Entscheidungsdatum

27.03.1979

Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1551/77 E 6. März 1979 VwSlg 9789 A/1979 RS 2

Stammrechtssatz

Wegen des weiten Prostitutionsbegriffes ist ein Versuch (Paragraph 2, zweiter Satz der ProstV Feldkirch vom 4.6.1976) kaum denkbar. Denn der Versuch erfasst nur solche Handlungen, die AN SICH GEEIGNET sind, die Vollendung des strafbaren Tatbestandes zu bewirken (Hinweis E 23.5.1966, 949/65); dazu gehört nicht der bloße Aufenthalt auf der Straße, selbst in der (nicht nach außen erkennbaren) Absicht der gewerbsmäßigen Unzucht. Der AUFENTHALT

ZUM ZWECKE DES ANBIETENS DER AUSÜBUNG DER GEWERBSMÄSSIGEN UNZUCHT

kann dem Tatbild der Ausübung der gewerblichen Unzucht (einschließlich des Anbietens hiezu) nicht unterstellt werden. Wird jemand im Spruch nur dieses Verhaltens schuldig erkannt, ist der Strafbescheid inhaltlich rechtswidrig, auch wenn in der insoweit im Widerspruch zum Spruch stehenden Begründung der Beschuldigten vorgeworfen wird, sich so aufgestellt zu haben, dass die Freier auf sie aufmerksam gemacht worden seien.

Schlagworte

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Widerspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977001645.X02

Im RIS seit

12.06.2003

Dokumentnummer

JWR_1977001645_19790327X02

Rechtssatz für 0511/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

0511/78

Entscheidungsdatum

24.04.1979

Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1551/77 E 6. März 1979 VwSlg 9789 A/1979 RS 2

Stammrechtssatz

Wegen des weiten Prostitutionsbegriffes ist ein Versuch (Paragraph 2, zweiter Satz der ProstV Feldkirch vom 4.6.1976) kaum denkbar. Denn der Versuch erfasst nur solche Handlungen, die AN SICH GEEIGNET sind, die Vollendung des strafbaren Tatbestandes zu bewirken (Hinweis E 23.5.1966, 949/65); dazu gehört nicht der bloße Aufenthalt auf der Straße, selbst in der (nicht nach außen erkennbaren) Absicht der gewerbsmäßigen Unzucht. Der AUFENTHALT

ZUM ZWECKE DES ANBIETENS DER AUSÜBUNG DER GEWERBSMÄSSIGEN UNZUCHT

kann dem Tatbild der Ausübung der gewerblichen Unzucht (einschließlich des Anbietens hiezu) nicht unterstellt werden. Wird jemand im Spruch nur dieses Verhaltens schuldig erkannt, ist der Strafbescheid inhaltlich rechtswidrig, auch wenn in der insoweit im Widerspruch zum Spruch stehenden Begründung der Beschuldigten vorgeworfen wird, sich so aufgestellt zu haben, dass die Freier auf sie aufmerksam gemacht worden seien.

Schlagworte

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Widerspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000511.X04

Im RIS seit

04.06.2003

Dokumentnummer

JWR_1978000511_19790424X04

Rechtssatz für 1705/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1705/78

Entscheidungsdatum

24.04.1979

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1979/03/06 1551/77 1

Stammrechtssatz

Wegen des weiten Prostitutionsbegriffes ist ein Versuch (Paragraph 2, zweiter Satz der ProstV Feldkirch vom 4.6.1976) kaum denkbar. Denn der Versuch erfasst nur solche Handlungen, die AN SICH GEEIGNET sind, die Vollendung des strafbaren Tatbestandes zu bewirken (Hinweis E 23.5.1966, 949/65); dazu gehört nicht der bloße Aufenthalt auf der Straße, selbst in der (nicht nach außen erkennbaren) Absicht der gewerbsmäßigen Unzucht. Der AUFENTHALT

ZUM ZWECKE DES ANBIETENS DER AUSÜBUNG DER GEWERBSMÄSSIGEN UNZUCHT

kann dem Tatbild der Ausübung der gewerblichen Unzucht (einschließlich des Anbietens hiezu) nicht unterstellt werden. Wird jemand im Spruch nur dieses Verhaltens schuldig erkannt, ist der Strafbescheid inhaltlich rechtswidrig, auch wenn in der insoweit im Widerspruch zum Spruch stehenden Begründung der Beschuldigten vorgeworfen wird, sich so aufgestellt zu haben, dass die Freier auf sie aufmerksam gemacht worden seien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978001705.X03

Im RIS seit

24.04.1979

Dokumentnummer

JWR_1978001705_19790424X03

Rechtssatz für 1705/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

1705/78

Entscheidungsdatum

24.04.1979

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1551/77 E 6. März 1979 VwSlg 9789 A/1979 RS 2

Stammrechtssatz

Wegen des weiten Prostitutionsbegriffes ist ein Versuch (Paragraph 2, zweiter Satz der ProstV Feldkirch vom 4.6.1976) kaum denkbar. Denn der Versuch erfasst nur solche Handlungen, die AN SICH GEEIGNET sind, die Vollendung des strafbaren Tatbestandes zu bewirken (Hinweis E 23.5.1966, 949/65); dazu gehört nicht der bloße Aufenthalt auf der Straße, selbst in der (nicht nach außen erkennbaren) Absicht der gewerbsmäßigen Unzucht. Der AUFENTHALT

ZUM ZWECKE DES ANBIETENS DER AUSÜBUNG DER GEWERBSMÄSSIGEN UNZUCHT

kann dem Tatbild der Ausübung der gewerblichen Unzucht (einschließlich des Anbietens hiezu) nicht unterstellt werden. Wird jemand im Spruch nur dieses Verhaltens schuldig erkannt, ist der Strafbescheid inhaltlich rechtswidrig, auch wenn in der insoweit im Widerspruch zum Spruch stehenden Begründung der Beschuldigten vorgeworfen wird, sich so aufgestellt zu haben, dass die Freier auf sie aufmerksam gemacht worden seien.

Schlagworte

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Widerspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978001705.X05

Im RIS seit

24.04.1979

Dokumentnummer

JWR_1978001705_19790424X05