Ist durch einen Verkehrsunfall eine Sachbeschädigung tatsächlich eingetreten, so ist der Tatbestand nach § 4 Abs 5 StVO schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.Ist durch einen Verkehrsunfall eine Sachbeschädigung tatsächlich eingetreten, so ist der Tatbestand nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.