Verwaltungsgerichtshof
11.12.1978
0178/78
GRS wie 1418/75 E 16. Dezember 1976 RS 1
(Zusatz: Verschafft er sich diese Kenntnis mangels zumutbarer Aufmerksamkeit nicht, dann macht er sich bei Unterlassung der Meldung "ohne unnötigen Aufschub" nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO strafbar.
Ist durch einen Verkehrsunfall eine Sachbeschädigung tatsächlich eingetreten, so ist der Tatbestand nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.