Hinweis, daß die belangte Behörde den § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1973 iVm § 9 VStG 1950 zu Recht gegen den Bfr als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der GesmbH angewendet hat, weil der gewerberechtliche Geschäftsführer bis zum Zeitpunkt der Tat noch nicht bestellt war.Hinweis, daß die belangte Behörde den Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1973 in Verbindung mit Paragraph 9, VStG 1950 zu Recht gegen den Bfr als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der GesmbH angewendet hat, weil der gewerberechtliche Geschäftsführer bis zum Zeitpunkt der Tat noch nicht bestellt war.