In Bezug auf die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO (bei verspäteter Meldung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden) kann einem Beschuldigten die Rechtswohltat des § 99 Abs 6 lita StVO nicht zugute kommen.In Bezug auf die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO (bei verspäteter Meldung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden) kann einem Beschuldigten die Rechtswohltat des Paragraph 99, Absatz 6, lita StVO nicht zugute kommen.