Verwaltungsgerichtshof
12.11.1964
0795/64
In Bezug auf die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO (bei verspäteter Meldung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden) kann einem Beschuldigten die Rechtswohltat des Paragraph 99, Absatz 6, lita StVO nicht zugute kommen.