Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.1964

Geschäftszahl

0795/64

Rechtssatz

In Bezug auf die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO (bei verspäteter Meldung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden) kann einem Beschuldigten die Rechtswohltat des Paragraph 99, Absatz 6, lita StVO nicht zugute kommen.