Von einer Betriebsnachfolge iSd § 67 Abs 4 ASVG kann dann nicht gesprochen werden, wenn lediglich eine Übereinstimmung hinsichtlich der Betriebsstätte und eines Teiles des Inventars, nicht aber hinsichtlich des Betriebsgegenstandes besteht.Von einer Betriebsnachfolge iSd Paragraph 67, Absatz 4, ASVG kann dann nicht gesprochen werden, wenn lediglich eine Übereinstimmung hinsichtlich der Betriebsstätte und eines Teiles des Inventars, nicht aber hinsichtlich des Betriebsgegenstandes besteht.