Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1789/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

1789/77

Entscheidungsdatum

22.05.1979

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Ausführungen darüber, daß der in der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO vorgeschriebenen Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, nachkommt, wer seinem Gesamtverhalten nach sich diesem Ziel entsprechend verhält. (Hier hatte der Bfr zunächst seine Ehegattin als Lenkerin des von ihm tatsächlich gelenkten Fahrzeuges angegeben, diese Angabe jedoch noch im Zuge der Befragung an der Unfallstelle wiederrufen und zugegeben, selbst der Lenker gewesen zu sein. Hiedurch wurde entgegen der Ansicht der belangten Behörde jedenfalls nicht eine Verzögerung der Unfallaufnahme, zumindest nicht in dieser Hinsicht, bewirkt, zumal schon wegen des zeitlichen Ablaufes des hier relevanten Verhalten des Bfrs - die Befragung war noch nicht abgeschlossen - seine ursprüngliche falsche Angabe keinerlei Anlaß gab, bezüglich des Lenkers irgendwelche Erhebungen vorzunehmen. Insgesamt erwies sich daher der Vorwurf der Bfr habe sich nicht entsprechend der Vorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO verhalten, als nicht gerechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977001789.X07

Im RIS seit

16.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016

Dokumentnummer

JWR_1977001789_19790522X07