Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.1979

Geschäftszahl

1789/77

Rechtssatz

Ausführungen darüber, daß der in der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO vorgeschriebenen Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, nachkommt, wer seinem Gesamtverhalten nach sich diesem Ziel entsprechend verhält. (Hier hatte der Bfr zunächst seine Ehegattin als Lenkerin des von ihm tatsächlich gelenkten Fahrzeuges angegeben, diese Angabe jedoch noch im Zuge der Befragung an der Unfallstelle wiederrufen und zugegeben, selbst der Lenker gewesen zu sein. Hiedurch wurde entgegen der Ansicht der belangten Behörde jedenfalls nicht eine Verzögerung der Unfallaufnahme, zumindest nicht in dieser Hinsicht, bewirkt, zumal schon wegen des zeitlichen Ablaufes des hier relevanten Verhalten des Bfrs - die Befragung war noch nicht abgeschlossen - seine ursprüngliche falsche Angabe keinerlei Anlaß gab, bezüglich des Lenkers irgendwelche Erhebungen vorzunehmen. Insgesamt erwies sich daher der Vorwurf der Bfr habe sich nicht entsprechend der Vorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO verhalten, als nicht gerechtfertigt.