Behördliche Maßnahmen nach § 82 Abs 1 oder § 99 Abs 3 lit d StVO setzen nicht voraus, daß zunächst behördliche Maßnahmen nach § 35 Abs 1 oder 3 StVO ergangen wird. (Weiters Ausführungen zum Verhältnis zwischen der Bestimmung des § 35 StVO und der des § 82 Abs 1 StVO).Behördliche Maßnahmen nach Paragraph 82, Absatz eins, oder Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO setzen nicht voraus, daß zunächst behördliche Maßnahmen nach Paragraph 35, Absatz eins, oder 3 StVO ergangen wird. (Weiters Ausführungen zum Verhältnis zwischen der Bestimmung des Paragraph 35, StVO und der des Paragraph 82, Absatz eins, StVO).