Die (absichtliche oder) irrtümliche Mitnahme von Schriftstücken eines Klienten durch einen anderen Klienten desselben Rechtsanwaltes kann bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt verhindert werden und bildet daher keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 lit a AVG 1950 oder § 46 Abs 1 VwGG 1965.Die (absichtliche oder) irrtümliche Mitnahme von Schriftstücken eines Klienten durch einen anderen Klienten desselben Rechtsanwaltes kann bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt verhindert werden und bildet daher keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 oder Paragraph 46, Absatz eins, VwGG 1965.