Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1978

Geschäftszahl

1503/77

Rechtssatz

Die (absichtliche oder) irrtümliche Mitnahme von Schriftstücken eines Klienten durch einen anderen Klienten desselben Rechtsanwaltes kann bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt verhindert werden und bildet daher keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 oder Paragraph 46, Absatz eins, VwGG 1965.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1979, 8/9, S 365;