Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
87/01/0285
Entscheidungsdatum
16.03.1988
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1967 §17 Abs2;
WaffG 1967 §18;
WaffG 1986 §17 Abs2 impl;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2113/71 E 23. Jänner 1973 RS 2
Stammrechtssatz
Bei Vorliegen der im § 17 Abs 2 1. Satz WaffG normierten Voraussetzungen hat die Behörde einen Waffenpaß auszustellen und ist in diesem Fall für ein Ermessen kein Raum gegeben. Ein Ermessen für die Ausstellung eines Waffenpasses ist der Behörde nur in den Fällen des § 17 Abs 2 2.Satz WaffG eingeräumt.Bei Vorliegen der im Paragraph 17, Absatz 2, 1. Satz WaffG normierten Voraussetzungen hat die Behörde einen Waffenpaß auszustellen und ist in diesem Fall für ein Ermessen kein Raum gegeben. Ein Ermessen für die Ausstellung eines Waffenpasses ist der Behörde nur in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 2, 2.Satz WaffG eingeräumt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010285.X07
Im RIS seit
16.06.2005
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011
Dokumentnummer
JWR_1987010285_19880316X07